Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und
Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 432),
geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 7
werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der Voraussetzung, dass ein
Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde sowie
9. weitere Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen sowie Selbsthilfegruppen gemäß § 45d Abs. 1
Nr. 1 und 2 SGB XI.“
2. In § 3 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird die Betreuungsleistung als Einzelfallhilfe entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 8 erbracht, ist
der Nachweis über die Teilnahme an einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI Voraussetzung für die
Anerkennung. Die Anerkennung dieses Betreuungsangebotes im Einzelfall erfolgt durch die
zuständige Pflegekasse.“
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