alexjc55 04 июл 2011, 13:59
Hier noch eine Auswirkung auf die Einkommensteuererklärung:
Hier können nämlich bis zu 4.500,00 Euro (bei GdB 100% H) angesetzt werden...
Fahrtkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nur wie folgt berücksichtigt werden
Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:
In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15 000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. .........
Ein höherer Aufwand als 0,30 Euro/Km gilt grundsätzlich als unangemessen und darf deshalb nicht berücksichtigt werden......